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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er seinem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer muss sofort, also bereits am ersten Krankheitstag und noch vor Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange er voraussichtlich ausfällt. Die Art der Erkrankung muss er nicht nennen. Wenn er länger als drei Tage nicht arbeiten kann, muss er dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber kann diese Bescheinigung jedoch auch schon früher verlangen. Auch in Tarifverträgen können andere Regelungen getroffen werden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom behandelnden Arzt ausgestellt. Sie besteht aus vier Teilen: Die erste Seite muss der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse einreichen. Die zweite Seite muss er dem Arbeitgeber aushändigen – entweder persönlich oder per Post. Die dritte Seite behält der Arzt für seine Krankenakte. Die vierte Seite erhält der Patient für seine persönlichen Unterlagen.

Auf der ersten und dritten Seite der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stehen die Patientendaten, der Name des Arztes, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und auch die verschlüsselte Diagnose, also die Art der Erkrankung. Auf der zweiten Seite fehlt die Diagnose – der Arbeitgeber erfährt also nicht, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.

Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, bekommt bis zu sechs Wochen sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vorher mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Solange der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erhalten hat, kann er die Entgeltfortzahlung aber verweigern. Versäumt der Arbeitnehmer für längere Zeit oder wiederholt, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorzulegen, muss er mit arbeitsrechtlichen Folgen bis hin zur Kündigung rechnen.

Wenn ein kranker Auszubildender die Berufsschule nicht besuchen kann, muss er sich dort noch vor Schulbeginn krankmelden. Dem Ausbildungsbetrieb muss die Krankheit ebenfalls sofort mitgeteilt werden. Die Berufsschule benötigt meist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern nur eine schriftliche Entschuldigung des Erziehungsberechtigten. Auszubildende über 18 Jahre können diese selbst ausstellen. Bei längerer Krankheit kann die Berufsschule aber ein ärztliches Attest verlangen.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016