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Arbeitszeit

Arbeitszeitregelungen bestimmen die Arbeits- und Ruhezeiten für unterschiedliche Beschäftigtengruppen.
Die Arbeitszeit wird durch das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag geregelt. Das Arbeitszeitgesetz gilt für Beschäftigte ab 18 Jahren. Es schreibt vor, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als acht Stunden an sechs Werktagen arbeiten dürfen. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden pro Werktag erhöht werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Ruhepausen gehören nicht zur Arbeitszeit. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Tag hat ein Arbeitnehmer Recht auf mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als neun Stunden Arbeit sind es 45 Minuten Pause. Zwischen Ende und Beginn der Arbeit müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen. Fahrzeiten von der Wohnung zur Arbeit und zurück gelten als Ruhezeiten, zählen also nicht als Arbeitszeit. Nur bei Auszubildenden gehören Fahrten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb zur Arbeitszeit.

In vielen Betrieben und Verwaltungen wird die Arbeitszeit flexibel gestaltet, etwa mit der sogenannten Gleitzeit. Hier darf der Beschäftigte täglich selbst bestimmen, wann seine Arbeit anfängt und wann sie endet. Anwesenheitspflicht besteht nur für eine festgelegte verkürzte Zeit, die sogenannte Kernarbeitszeit. Die vertragliche Gesamtarbeitszeit von zum Beispiel 40 Stunden muss innerhalb eines festgelegten Zeitraums erreicht werden.

An Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Ausnahmen gelten für Menschen, die lebenswichtige Arbeiten erfüllen, zum Beispiel Feuerwehrleute, und auch für Beschäftigte, die zum Beispiel im öffentlichen Verkehr arbeiten oder Schichtarbeit leisten. Schichtarbeit gibt es in Unternehmen, bei denen länger als üblich oder sogar rund um die Uhr gearbeitet werden muss, zum Beispiel in Krankenhäusern. Dazu werden die Arbeitnehmer in Schichten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten eingeteilt. Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr. In Deutschland darf jeder Arbeitgeber seinen volljährigen Arbeitnehmern Nachtarbeit anordnen. Einschränkungen sind durch den Tarifvertrag oder den Betriebsrat möglich. Besonderen Schutz genießen werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz sowie Jugendliche. Schwerbehinderte Menschen dürfen nachts nicht arbeiten.

Wenn Arbeitnehmer durch Nacht- und Schichtarbeit gesundheitlich belastet sind, dann haben sie das Recht, sich in eine Tagesschicht versetzen zu lassen. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die sich um einen schwer pflegebedürftigen Verwandten kümmern oder die allein ein Kind unter zwölf betreuen.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016