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Arbeitszeugnis

Wenn das Arbeitsverhältnis oder die Berufsausbildung endet, dann hat der Arbeitnehmer oder der Auszubildende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für zukünftige Bewerbungen und den weiteren Berufsweg. Darum sollte es der Wahrheit entsprechen und alle wesentlichen Informationen enthalten. Es gibt zwei Arten von Arbeitszeugnissen:

EINFACHES ZEUGNIS
Das einfache Zeugnis enthält den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Es nennt Beginn und Ende der Beschäftigung und beschreibt kurz die Art der Tätigkeit. Das einfache Arbeitszeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung enthalten. Außerdem muss es die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden nennen. Ein einfaches Zeugnis ist also eine reine Tätigkeitsbeschreibung ohne Leistungsbewertung, die oft bei kurzen Arbeitsverhältnissen ausgestellt wird.

QUALIFIZIERTES ZEUGNIS
Das qualifizierte Zeugnis enthält zusätzliche Angaben über die Leistung und das Sozialverhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann die Art von Zeugnis ausdrücklich verlangen. Wenn er allerdings kein qualifiziertes Zeugnis haben möchte, dann kann er auch ein einfaches Zeugnis fordern.

Das qualifizierte Zeugnis muss alle Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung der Tätigkeit wichtig sind. Es muss wohlwollend sein und darf das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren. Bei der Leistungsbeurteilung werden die Fachkenntnisse, die Berufserfahrung, die Arbeitsweise und die Arbeitsqualität des Arbeitnehmers bewertet. Bei der Führungsbeurteilung geht es um das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. Bei qualifizierten Arbeitszeugnissen haben sich bestimmte Formulierungen durchgesetzt, an denen Arbeitgeber den Arbeitserfolg des Arbeitnehmers ablesen können. Zum Beispiel steht die Bewertung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“.

Bei jeder Art von Zeugnis gilt:
Es muss schriftlich ausgestellt und von einer Führungskraft unterschrieben werden. Meist übernimmt das der Personalverantwortliche oder der Vorgesetzte. Es muss außerdem klar und verständlich formuliert sein und der Wahrheit entsprechen. Verboten sind Geheimzeichen, die in unzulässiger Weise etwas über den Arbeitnehmer aussagen sollen. Zu diesen Geheimzeichen zählen ungewöhnliche Schriftarten oder verschlüsselte Formulierungen. Wenn ein Zeugnis falsche Behauptungen enthält, dann kann der Arbeitnehmer ein neues, korrigiertes Zeugnis verlangen. Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht über das Arbeitszeugnis einigen können, kann der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht einschalten.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016