§§ 4, 35-39 SGB III
Ausbildung und Arbeit zu haben ist wichtig. Die kostenlose öffentliche Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung ist daher ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsförderungsrechts. Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung anzubieten. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildung- bzw. Arbeitsuchende zur Begründung eines Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Vermittlung hat Vorrang vor allen anderen Leistungen der Arbeitsförderung.
Ausbildung- oder Arbeitsuchende müssen der Agentur für Arbeit die Auskünfte, die für eine Vermittlung erforderlich sind, erteilen und auch sachdienliche Unterlagen vorlegen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen davon abhängig machen, dass sie anschließend an sie zurückgegeben werden und können die Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Sofern Ausbildung- oder Arbeitsuchende nicht bereit sind, an der Vermittlung ausreichend mitzuwirken oder die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllen, kann die Vermittlung von der Agentur für Arbeit eingestellt werden.
Die Ausbildungsvermittlung ist so lange durchzuführen, bis die Ausbildungssuchenden eine Ausbildung oder eine schulische Bildung begonnen, eine Arbeit aufgenommen haben oder sich der Vermittlungswunsch anderweitig erledigt hat. Auf Wunsch wird die Vermittlung aber auch darüber hinaus fortgeführt.
Quelle: A-Z der Arbeitsförderung, BMAS, Jan. 2016