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Betriebsrat

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und kann stellvertretend für die Beschäftigen mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Betriebe mit mindestens fünf Beschäftigten können einen Betriebsrat wählen. Der Betriebsrat hat abgestufte Rechte der Mitbestimmung. In wirtschaftlichen Angelegenheiten muss er lediglich informiert werden. In personellen Angelegenheiten kann er mitwirken und beraten, etwa bei Einstellungen und Beförderungen. In sozialen Angelegenheiten kann er voll mitbestimmen, zum Beispiel bei betriebsspezifischen Regelungen zur Arbeitszeit oder zum Arbeitsschutz. Das heißt, hier kann der Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Betriebsrats entscheiden.

Eine wichtige Aufgabe des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und andere Schutzbestimmungen zugunsten von Arbeitnehmern eingehalten werden. So prüft er zum Beispiel bei betriebsbedingten Kündigungen, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu entlassenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt hat.

Wer im Betriebsrat tätig ist, muss für diese Aufgabe freigestellt werden und darf gegenüber seinen Kollegen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kosten für die Arbeit des Betriebsrats muss der Arbeitgeber tragen. Weitere Regeln stehen im Betriebsverfassungsgesetz.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016