Der Datenschutz soll den Einzelnen vor Nachteilen schützen, die durch die Verbreitung seiner persönlichen Daten entstehen können.
Beim Datenschutz geht es um Entscheidungsfreiheit und das Recht der informationellen Selbstbestimmung: Jeder soll selbst entscheiden können, wem, wann welche persönlichen Daten bekannt werden. Zu den sogenannten personenbezogenen Daten gehören alle konkreten Angaben über einen Menschen, zum Beispiel Adresse und Geburtsdatum, Bankverbindung, persönliche Vorlieben oder Informationen über den Gesundheitszustand. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Daneben gibt es noch Sondervorschriften, zum Beispiel für die Bereiche Telekommunikation, Versicherung und Gesundheitswesen sowie Richtlinien der Europäischen Union.
Um soziale Rechte durch die sozialen Sicherungssysteme gewährleisten zu können, ist der Umgang mit personenbezogenen Daten der Bürger notwendig. Hier werden auch hochsensible Daten, zum Beispiel über den Gesundheitszustand, erhoben und verarbeitet. Deshalb gelten dafür auch besonders strenge Regeln: die Vorschriften über das Sozialgeheimnis, über den Sozialdatenschutz sowie ergänzende datenschutzrechtliche Sondervorschriften in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB).
In Betrieben werden personenbezogene Daten an verschiedenen Stellen verarbeitet, zum Beispiel in der Personalabteilung. Diese Daten dürfen nur für betriebliche Zwecke verwendet werden. Die Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
die Datenverarbeitung durch gesetzliche Vorschriften erlaubt ist, zum Beispiel bei der Erstellung von Arbeitsverträgen,
die Datenverarbeitung durch eine Vorschrift angeordnet ist, zum Beispiel die Weitergabe von Lohndaten an das Finanzamt, oder
der betroffene Arbeitnehmer in die Datenverarbeitung eingewilligt hat, zum Beispiel die freiwillige Aufnahme in eine Geburtstagskiste.
Jeder Beschäftigte, der Zugriff auf personenbezogene Daten hat, ist verpflichtet, diese geheim zu halten. Regeln zum Datenschutz können im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Wer im Betrieb fahrlässig mit personenbezogenen Daten umgeht, muss mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie einer Abmahnung rechnen.
Wenn mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb Personendaten automatisiert verarbeiten, muss der Arbeitgeber einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte überprüft die betriebliche Datenverarbeitung und berät die Geschäftsleitung und die Beschäftigten zum Umgang mit personenbezogenen Daten.
Wer der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu ein, kann sich an die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder des jeweiligen Bundeslandes wenden.
INTERNET
www.bfdi.bund.de
www.stiftungdatenschutz.org
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016