Laut Gesetz dürfen Menschen nicht unterschiedlich oder ungleich behandelt werden, wenn es dafür keine sachlich gerechtfertigten Gründe gibt.
Alle Menschen sind in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich und müssen deshalb vor Benachteiligungen geschützt werden. Diese Grundüberzeugung beeinflusst seit Langem das nationale und das europäische Recht. Bereits Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Niemand darf wegen des Geschlechts bevorzugt oder benachteiligt werden. Artikel 3 schützt außerdem jeden Menschen davor, wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft oder seine Glaubens, wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung oder einer Behinderung diskriminiert zu werden.
Weitere Gesetze wie das Bundegleichstellungsgesetz haben zum Ziel, dass Frauen und Männer zum Beispiel in der Bundesverwaltung gleiche Chancen haben. Dazu gehört, dass Männern und Frauen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden muss und dass Führungspositionen genauso auf Frauen übertragen werden wie auf Männer. Bei Bedarf können Frauen besonders gefördert werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Arbeitgeber dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach diesen Merkmalen unterscheiden. Wird ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wegen dieser Merkmale belästigt oder benachteiligt, muss der Arbeitgeber einschreiten.
Dann sollte man sich an die Vorgesetzten, Personalverantwortlichen oder Gleichstellungsbeauftragten wenden. Alle Arbeitgeber sind zudem gesetzlich verpflichtet, eine zuständige Beschwerdestelle im Betrieb zu benennen und bekannt zu machen. In bestimmten Fällen kann auch der Betriebsrat oder die Gewerkschaft weiterhelfen.
Das Gesetz gilt vor allem für das Arbeitsumfeld, aber auch bei normalen Geschäften wie bei Handyverträgen oder beim Discobesuch. Wichtig ist, dass man innerhalb von zwei Monaten reagiert, weil danach meistens kein Anspruch auf Entschädigung mehr besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man Schadenersatz und eine Entschädigung erhalten. Betroffene können sich jederzeit an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.
INTERNET
www.antidiskriminierungsstelle.de
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016