Diese Untersuchungen sollen feststellen, ob der Arbeitnehmer oder Auszubildende gesund genug für die Arbeit ist.
Die Einstellungsuntersuchung vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags soll vor allem Folgendes klären: Ist der Bewerber arbeitsunfähig, oder wird er voraussichtlich bald arbeitsunfähig sein? Ist er krank, sodass andere gefährdet sind oder er für die vorgesehene Tätigkeit nur bedingt oder gar nicht geeignet ist?
Einstellungsuntersuchungen erfolgen üblicherweise, wenn der Arbeitgeber sie verlangt. Bei Beamten sind diese Untersuchungen genau geregelt (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Bei Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft kann der Arbeitgeber eine Untersuchung verlangen, wenn festgestellt werden soll, ob der Bewerber für den Arbeitsplatz geeignet ist. Dies kann auch allgemein von der körperlichen und psychischen Verfassung abhängen – etwa von der Fingerfertigkeit bei Montagearbeiten oder von der mentalen Belastbarkeit (Leistungsfähigkeit in Stresssituationen).
Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sollen vor Aufnahme der Beschäftigung klären, ob der Bewerber den physischen und/oder psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht wird. So muss zum Beispiel ein Kranführer eine ruhige Hand haben, um andere nicht zu gefährden. Der Betriebsarzt muss dem Bewerber die Untersuchungsergebnisse erläutern. Dem Arbeitgeber wird nur mitgeteilt, ob der Bewerber arbeitsfähig ist. Tauglichkeitsuntersuchungen für Jugendliche sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016