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Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht berufstätigen Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern und gleichzeitig bei ihrem Arbeitgeber angestellt zu bleiben.
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und erziehen und während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Arbeitnehmer können bis zu drei Jahre Elternzeit für jedes Kind nehmen. Sie können bestimmen,

Ob nur einen von ihnen Elternzeit nimmt,
Ob sie die drei Jahre untereinander aufteilen oder
Ob beide gleichzeitig drei Jahre Elternzeit nehmen.
Die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Pflichtversicherte läuft ohne Beitragszahlung weiter, wenn die Eltern in der Zeit kein Geld verdienen.

ELTERNZEIT UND TEILZEIT BIS ZUM DRITTEN GEBURTSTAG DES KINDES
Die Elternzeit ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich verbindlich darauf festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre er die Elternzeit nehmen will. Wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat, haben Arbeitnehmer in Elternzeit einen Rechtsanspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu verringern und Teilzeit zu arbeiten – außer es sprechen dringende betriebliche Gründe dagegen.

ELTERNZEIT UND TEILZEIT VOM DRITTEN BIS ACHTEN GEBURTSTAG DES KINDES
Für Geburten nach dem 30. Juni 2015 kann ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten nicht genommener Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Sowohl Elternzeit als auch Teilzeit (Rechtsanspruch), die zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden soll, muss 13 Wochen vor deren Beginn angemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Er kann sie auch ablehnen, wenn es sich dabei um den „dritten Zeitabschnitt“ der Elternzeit handelt (siehe unten) und wenn die Elternzeit vollständig im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt.

GEMEINSAME ELTERNZEIT UND AUFTEILUNG
Sind beide Elternteile erwerbstätig, haben beide Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit – und zwar unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Mütter und Väter, deren Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren wurde, können ihre Elternzeit in zwei Abschnitte aufteilen. Mütter und Väter, deren Kind nach dem 30. Juni 2015 geboren wurde, können die Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen. Eine Aufteilung auf weitere beziehungsweise mehr als drei Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Elternzeitberechtigte sind grundsätzlich bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit vor Kündigungen geschützt. Der Kündigungsschutz für Geburten nach dem 30. Juni 2015 beginnt acht Wochen vor Elternzeitbeginn (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes) oder 14 Wochen vor Elternzeitbeginn (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag).

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016