Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, bekommt trotzdem eine Zeit lang sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter gezahlt.
Arbeitnehmer und Auszubildende haben für höchstens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vorher müssen sie aber mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt die Krankenkasse für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Krankengeld.
Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen. Wer länger als drei Tage krank ist, muss spätestens am vierten Arbeitstag seinen Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachreichen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung auch früher verlangen. In Tarifverträgen können auch andere Regelungen getroffen werden.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für eine bestimmte Zeit meist auch bei einer Geburt oder einem Sterbefall in der Familie, bei schweren Erkrankungen naher Angehöriger und bei der eigenen Hochzeit. Dieser Anspruch kann aber durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016