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Fahrtkosten

Arbeitnehmer und Auszubildende können sich die Kosten für Dienstreisen vom Arbeitgeber erstatten lassen.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer oder Auszubildenden nur Fahrtkosten erstatten, wenn dies im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Fahrten von der Wohnung zur Arbeit oder zum Ausbildungsbetrieb und zurück werden in der Regel nicht erstattet. Die meisten Arbeitgeber übernehmen aber die Kosten für Dienstreisen zu Kunden, Tagungen oder Fachmessen. Die zurückerhaltenen Fahrtkosten sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei.

Fahrtkosten zur Berufsschule und zurück müssen Auszubildende in der Regel selbst tragen. Im Berufsausbildungsvertrag oder Tarifvertrag kann jedoch vereinbart sein, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Berufsschulfahrten übernehmen muss. Der Arbeitgeber muss die Fahrten auch erstatten, wenn er verlangt, dass der Auszubildende nicht die nächstgelegene, sondern eine weiter entfernte Berufsschule besucht. Das Gleiche gilt, wenn er an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte eingesetzt wird, zum Beispiel in einer anderen Filiale.

Wenn die Ausbildungsvergütung nicht für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsschule reicht, kann der Auszubildende eine Berufsausbildungsbeihilfe von der Arbeitsagentur erhalten. Auch Arbeitsuchende können von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter Fahrtkosten erstattet bekommen, zum Beispiel für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen oder Jobmessen. Die Erstattung muss aber vor Fahrtbeginn beantragt werden.

TIPP
Arbeitnehmer, Auszubildende und Arbeitssuchende können ihre Fahrtkosten auch steuerlich geltend machen. Bei der Lohnsteuererklärung können sie diese als Werbungskosten angegeben werden. Das Finanzamt erstattet ihnen dann die Steuern, die sie im Lauf des Jahres zu viel gezahlt haben.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016