Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche unter 18 Jahren. Für Kinder ab 13 Jahren gilt zusätzlich die Kinderarbeitsschutzverordnung.
Kinder, die zwischen 13 und 14 Jahre alt sind, dürfen täglich maximal für zwei Stunden leichte Aushilfsjobs übernehmen wie Prospekte verteilen, Babysitten oder Zeitungen austragen – aber nicht vor oder während der Schule und nicht abends nach 18 Uhr. Die Arbeit darf ihre Gesundheit nicht gefährden und den Schulbesuch oder die schulischen Leistungen nicht einschränken. Grundsätzlich müssen die Eltern zustimmen.
Vollzeitschulpflichtige Jugendliche von 15 bis 18 Jahre dürfen höchstens 20 Tage pro Jahr arbeiten – bei maximal 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag. Für nicht vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt diese Begrenzung auf 20 Tage nicht. Die 20 Tage können aufs Jahr verteilt oder in den Ferien am Stück gearbeitet werden. Die Arbeit darf zwischen sechs Uhr und 20 Uhr stattfinden. Arbeit an Samstagen und Sonntagen ist nicht erlaubt, Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für Bäckereien, Supermärkte, das Gaststättengewerbe oder Krankenhäuser. Schwere Lasten schleppen oder gefährliche Arbeiten sind verboten, ebenso regelmäßige Tätigkeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.
Volljährige Schüler und Studierende dürfen bis zu 50 Tage im Jahr in einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung, also einem Ferienjob, arbeiten. Das können bei einer Fünftagewoche zwei Monate am Stück oder 50 Tage verteilt auf das ganze Jahr sein.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016