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Freistellung

Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden freigeben, damit er den Unterricht in der Berufsschule besuchen kann.
Wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert, braucht der Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Ein solcher Berufsschultag wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt aber nur für einen Tag in der Woche. Wer also zweimal pro Woche Berufsschule hat, muss an einem dieser Tage zum Ausbildungsbetrieb zurückkehren.

Der Auszubildende muss nicht vor Unterrichtsbeginn zum Betrieb gehen, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt oder wenn vor Schulbeginn nur eine kurze Anwesenheit im Betrieb möglich wäre. An Prüfungstagen müssen die Auszubildenden ebenfalls von ihrem Ausbildenden freigestellt werden. Jugendliche unter 18 Jahren müssen zusätzlich an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freibekommen. Für Blockunterricht gilt: In einer Berufsschulwoche muss der Auszubildende ganz von der Arbeit freigestellt werden, wenn der Unterricht wenigstens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen stattfindet. Die Berufsschulwoche wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.

Es gibt auch noch andere Gründe für eine Freistellung: Der Arbeitnehmer kann zum Beispiel von der Arbeit freigestellt werden, wenn ihm der Arbeitgeber fristgerecht gekündigt hat. Der Arbeitnehmer erhält dann bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin sein Arbeitsentgelt. Wenn die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, ist sie in der Regel unbezahlt. Unter gewissen Umständen hat der Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, zum Beispiel bei schweren Erkrankungen naher Angehöriger.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016