Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen. Deswegen gelten andere Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn:
Das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt, deshalb wird diese Beschäftigung auch 450-Euro-Job genannt, oder die Beschäftigung innerhalb eines Jahres auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).
450-EURO-JOB
Bei einem 450-Euro-Job, der bei einem gewerblichen Arbeitgeber ausgeübt wird, zahlen geringfügig Beschäftigte selbst lediglich Beitrage in Höhe von 3,9 Prozent ihres Bruttoarbeitsentgelts zur gesetzlichen Rentenversicherung. Steuern oder Beitrage zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fallen für sie nicht an. Sie können sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wodurch sie aber den Schutz der Rentenversicherung (zum Beispiel für den Fall der Erwerbsminderung) verlieren und nur geringe Rentenanwartschaften erwerben.
KURZFRISTIGE BESCHÄFTIGUNG
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen für den Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Allerdings muss der Arbeitgeber Steuern und Beitrage zur gesetzlichen Unfallversicherung abführen.
Unabhängig davon, ob man einen 450-Euro-Job oder eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, hat man wie ein „normaler“ Beschäftigter zum Beispiel auch ein Anrecht auf Erholungsurlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Außerdem ist man gegen Arbeitsunfälle versichert.
Quelle: JoB, BMAS, Jan. 2013