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Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Dieses Gesetz schütz Auszubildende und Arbeitnehmer unter 18 Jahren vor Arbeit, die sie gefährdet oder für sie ungeeignet ist.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet zwischen Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren. Generell ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen aber einen Ferienjob von bis zu vier Wochen Dauer ausüben. Ob das Jugendarbeitsschutzgesetz eingehalten wird, überwachen die zuständigen Arbeitsschutzbehörden, zum Beispiel die Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Folgende Bedingungen gelten für die Beschäftigung von Jugendlichen:

Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten.
Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe.
Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es um Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben.
Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen immer mindestens zwölf freie Stunden liegen.
Zur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über viereinhalb bis sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten dauern.
Die Schichtzeit, also die Arbeitszeit plus Pausen, darf grundsätzlich nicht länger als zehn Stunden dauern. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht elf Stunden dauern.
Der Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt: 15-Jährige erhalten 30 Tage, 16-jährige 27 Tage und 17-Jährige 25 Tage Urlaub
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso sind Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit für Jugendliche verboten. Die Gesundheit der Jugendlichen wird auch durch ärztliche Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeitnehmer, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Dies gilt nicht für geringfügige Beschäftigungen oder solche, die nicht länger als zwei Monate dauern.

TIPP
Hilfe, Auskunft und Unterstützung in allen Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben:

Jugendverbände
Gewerkschaften
Örtliche Arbeitsschutzbehörden (Ämter für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsämter)
Der Betriebsrat oder die Jugend-und Auszubildendenvertretung
Quelle: JoB, BMAS, Jan. 2013