Auszubildende, Arbeitnehmer und Arbeitgeber können durch eine Kündigung das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis einseitig beenden.
Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos, also sofort. Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial nicht gerechtfertigten Kündigungen.
Für die ordentliche Kündigung gilt:
Arbeitnehmer können grundsätzlich ohne sachlichen Grund kündigen.
Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe haben, welche die Kündigung sozial rechtfertigen.
Eine ordentliche Kündigung ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erlaubt. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn das im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist.
Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter verhaltensbedingt kündigen will, muss er ihn in der Regel zuvor abgemahnt haben. Eine Abmahnung ist die meist schriftliche Aufforderung, ein unangemessenes Verhalten, zum Beispiel häufige Unpünktlichkeit oder unentschuldigtes Fehlen, künftig zu unterlassen. Sie wird in der Regel in die Personalakte eingetragen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit, höchstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Wenn der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre oder mehr in einem Betrieb oder Unternehmen gearbeitet hat, dann muss der Arbeitgeber längere Kündigungsfristen einhalten. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist zum Beispiel zwei Monate zum Ende des Kalendermonats. Im Tarifvertrag können längere oder kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag können nur längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Für die außerordentliche Kündigung gilt:
Sie erfolgt fristlos, also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Für sie muss ein wichtiger Grund vorliegen, das heißt: Es muss unzumutbar für den Kündigenden sein, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Gründe können zum Beispiel sein: bewusste Beleidigung des Arbeitgebers, Diebstahl betrieblichen Eigentums oder Alkoholmissbrauch in Tätigkeiten, die Gefahren für Dritte mit sich bringen (zum Beispiel als Lkw-Fahrer, Bauarbeiter, Arzt).
Auch ein befristeter Arbeitsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung muss die unausweichlich letzte Maßnahme für den Kündigenden sein. Vorher sollten andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden, zum Beispiel eine Versetzung oder ordentliche Kündigung.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber diesen vor der geplanten Kündigung anhören. Wenn der Arbeitgeber dies nicht tut oder dem Betriebsrat wesentliche Informationen nicht übermittelt, dann ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht gegen die Kündigung klagen (Kündigungsschutzklage).
Der Betriebsrat kann der geplanten Kündigung widersprechen, zum Beispiel wenn der betroffene Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Wenn der Betriebsrat Widerspruch eingelegt hat und der Arbeitgeber trotzdem kündigt, kann der Arbeitnehmer ebenfalls beim Arbeitsgericht klagen. In der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen, und zwar so lange, bis der Streit vom Arbeitsgericht geklärt wurde.
Im Kündigungsschreiben müssen keine Kündigungsgründe angegeben werden. Die Verpflichtung zur Angabe eines Kündigungsgrundes kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben. In besonderen Fällen ist die Angabe des Kündigungsgrundes sogar gesetzlich vorgeschrieben, zum Beispiel im Mutterschutzgesetz und Berufsbildungsgesetz. Wir ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt, muss der Kündigende auf Verlangen des Gekündigten den Grund sofort schriftlich mitteilen.
Jede Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Gekündigten in schriftlicher Form zugeht, also persönlich übergeben oder per Post zugestellt wird. Der Gekündigte muss der Kündigung weder zustimmen, noch kann er sie ablehnen. Eine Kündigung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist.
Für Auszubildende gilt: Während der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate beträgt, kann jederzeit und fristlos gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von dem Auszubildenden und dem Ausbildenden außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Auszubildende kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Nach Ablauf der Probezeit müssen Gründe für die Kündigung genannt werden.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016