Wenn es in einem Betrieb vorübergehend weniger Arbeit gibt, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit reduzieren oder Kurzarbeitergeld beantragen.
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Es soll bestehende Arbeitsplätze in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sichern, zum Beispiel wenn die Auftragslage schlecht ist. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder, falls es keinen Betriebsrat gibt, mit dem einzelnen Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren. Anschließend kann er Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns beziehungsweise 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind. Es kann nach der gesetzlichen Regelung für höchstens zwölf Monate gezahlt werden. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Bezugsdauer durch eine Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016