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Leiharbeit

Bei der Leiharbeit schließt ein Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem Leiharbeitsunternehmen, das ihn dann an ein anderes Unternehmen verleiht.
Leiharbeit wird auch als Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AUG). Bei der Arbeitnehmerüberlassung überlässt ein Arbeitgeber (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an Dritte (Entleiher) zur Arbeit. Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist also der Verleiher mit allen Rechten und Pflichten.

Sein Arbeitsentgelt erhält der Leiharbeitnehmer vom Leiharbeitsunternehmen. Das Leiharbeitsunternehmen nutzt die Arbeitskraft des Arbeitnehmers aber nicht selbst, sondern stellt sie einem anderen Unternehmen zur Verfügung. Dafür zahlt der Entleiher dem Leiharbeitsunternehmen eine Gebühr (Überlassungsgeld). Wenn der Entleiher den Arbeitnehmer nicht mehr braucht, kann er den Einsatz beenden. Der Arbeitnehmer wird dann in der Regel von dem Leiharbeitsunternehmen einem anderen Unternehmen überlassen.

Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer für die Zeit beim Entleiher einen gesetzlichen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Betrieb des Entleihers. Dies entspricht dem Gleichstellungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag hierfür abweichende Regelungen trifft. Die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit werden, wie in anderen Branchen auch, vorrangig durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam vereinbart und in Tarifverträgen geregelt. Das Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Es gelten die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte, zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz und das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Am 1. April 2014 ist die Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft getreten. Darin wird eine absolute Lohnuntergrenze für alle Leiharbeitnehmer festgelegt. Eine Lohnunterbietung zulasten der Arbeitnehmer soll so vermieden werden. Die Lohnuntergrenze gilt sowohl für Zeiten des Verleihs als auch für verleihfreie Zeiten. Leiharbeitnehmer, die in bestimmten Branchen eingesetzt sind, können je nach Einsatzdauer auf ihr Entgelt einen prozentualen Zuschlag erhalten, der an den ununterbrochenen Einsatz bei demselben Kundenbetrieb gebunden ist. So können Leiharbeitnehmer, die zum Beispiel in der Metall- und Elektroindustrie oder der Textil- und Bekleidungsindustrie beschäftigt sind, Zuschläge auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrags erhalten.

INTERNET
www.gleichearbeit-gleichesgeld.de

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016