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Mitbestimmung

Es gibt zwei Arten von Mitbestimmung: die betriebliche Mitbestimmung und die Unternehmensbestimmung.
In Betrieben mit mindestens fünf ständigen Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden, der die Interessen der Arbeitnehmer vertritt. Er kann bei Angelegenheiten mitbestimmen, die den Arbeitsplatz betreffen, zum Beispiel betriebsspezifischen Regelungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz oder bei Kurzarbeit. Im öffentlichen Dienst übernehmen Personalräte die Mitbestimmung.

Unternehmensmitbestimmung gibt es nur in größeren Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Sie bezieht sich auf wirtschaftliche und unternehmerische Fragen. Hier können die Arbeitnehmer zum Beispiel darauf Einfluss nehmen, welche Betriebsanlagen an welchen Standorten gebaut werden. Die Unternehmensmitbestimmung findet im Aufsichtsrat statt, einem Organ, das den Vorstand kontrolliert.

Ein Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den Arbeitnehmern gewählt. Die übrigen Mitglieder werden von Anteilseignern bestimmt, also den Aktionären des Unternehmens. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter hängt in erster Linie von der Größe des Unternehmens ab. Im Bergbau und in der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie ist die Unternehmensbestimmung am stärksten ausgeprägt.

TIPP
Das kostenlose Buch „Mitbestimmung – eine gute Sache“ gibt weitere Informationen zum Thema Mitbestimmung, sowohl zur betrieblichen als auch zur Unternehmensbestimmung. Es ist erhältlich unter www.bmas.de.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016