Dieses Gesetz schützt berufstätige Frauen während und nach der Schwangerschaft vor Gefahren und Schaden.
Der Mutterschutz ist unter anderem auch Teil des Arbeitsschutzes. Es gelten folgende Regelungen:
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn Gesundheit, oder Leben von Mutter oder Kind gefährdet sind.
Werdende Mütter dürfen nicht schwer körperlich arbeiten. Sie dürfen keine Arbeiten ausführen, bei denen sie gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
Akkordarbeit ist ebenfalls verboten.
Außerdem dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht
mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.
in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten oder
an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Schwangere unter 18 Jahren dürfen täglich nur acht Sunden oder 80 Stunden pro Doppelwoche arbeiten.
Vor und nach der Entbindung gilt:
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen Frauen nur beschäftigt werden, wenn sie es ausdrücklich wünschen. Diese Erklärung können sie jederzeit widerrufen.
In den ersten acht Wochen nach der Entbindung dürfen sie überhaupt nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nicht in den ersten zwölf Wochen. Nach einer Frühgeburt und sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werde konnte.
TIPP
Die kostenlose Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ ist erhältlich beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016