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Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung hilft pflegebedürftigen Menschen mit Geld- und Sachleistungen.
Pflegebedürftige Menschen können durch Angehörige oder Pflegedienste im eigenen Zuhause gepflegt werden (ambulante Pflege). Sie können aber auch in Pflegeheimen oder Kliniken gepflegt werden(stationäre Pflege).

Am 1. Januar 2016 tritt das Zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die Pflegebedürftigkeit wird dann in fünf Pflegegrade unterteilt, welche die bisherigen drei Pflegestufen ablösen: von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung (Pflegegrad 5). Über die Leistungshöhe entscheidet, was Pflegebedürftige noch selbst können und wo sie Unterstützung brauchen, unabhängig davon, ob sie an Altersverwirrung (Demenz) oder körperlichen Einschränkungen leiden. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung und Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Jeder, der bei einer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert ist, wird automatisch dort auch Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung. Jeder, der privat krankenversichert ist, muss eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Finanziert wird die gesetzliche Pflegeversicherung durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber. Der Beitragssatz beträgt 2,35 Prozent des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2016 bei 4.237,50 Euro im Monat beziehungsweise 50.850 Euro im Jahr liegt. Für darüberliegende Gehaltsanteile muss kein Beitrag gezahlt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag jeweils zur Hälfte. Eine Ausnahme besteht in Sachsen: Dort zahlen die Arbeitnehmer mit 1,675 Prozent einen höheren Beitragssatz als die Arbeitgeber mit 0,675 Prozent. Als Ausgleich blieb in Sachsen der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten. In allen anderen Bundesländern wurde dieser Feiertag mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 abgeschafft.

Beitragsfrei mitversichert sind Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, die monatlich regelmäßig nicht mehr als 405 Euro beziehungsweise bei geringfügiger Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro verdienen. Kinderlose Mitglieder müssen einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen. Dieser Zuschlag entfällt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst.

Die Beiträge zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, auch Prämien genannt, richten sich nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem Alter bei Versicherungsbeginn. Die Prämie darf aber nicht höher sein als der höchste Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Prämien sind einheitlich für Mann und Frau. Kinder sind beitragsfrei mitversichert.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016