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Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz erlaubt Arbeitnehmern, zur Pflege von Familienangehörigen eine berufliche Auszeit von bis zu sechs Monaten zu nehmen.
Auszubildende und Beschäftigte können wählen, ob sie ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. In dieser Zeit können sie ein zinsloses Darlehen erhalten. Es soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Der Darlehensantrag kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt werden: www.bafza. de.

Wenn ein Angehöriger unvermittelt pflegebedürftig wird, dann darf der Arbeitnehmer bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben, um eine Pflegeunterstützung zu organisieren. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt bis zu 90 Prozent der ausgefallenen Nettoeinkommen (Stand 2016). Auch Jugendliche in der Berufsausbildung können Pflegezeit nehmen. Die Ausbildungszeit verlängert sich dann um die genommene Pflegezeit. Der Arbeitgeber darf das Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Ende der Pflegezeit nicht kündigen.

Am 1. Januar 2012 ist zusätzlich das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten: Pflegende Angehörige können ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche verringern, höchstens aber zwei Jahre lang. Ihr Einkommen wird in dieser Zeit nur halb so stark reduziert wie die Arbeitszeit. Wer zum Beispiel von einer vollen auf eine halbe Stelle umsteigt, bekommt weiterhin 75 Prozent des Einkommens. Nach der Pflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder voll, bekommen aber weiterhin ihr abgesenktes Gehalt, bis ihr Zeitkonto wieder ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch auf dieses Arbeitsmodell gibt es jedoch nicht. Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt auf vertraglicher Basis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016