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Pflichten von Arbeitsuchenden

Arbeitsuchende haben Melde- und Mitwirkungspflichten, damit sie Leistungen der Arbeitsförderung und Geldleistungen erhalten können.
Bei drohender Arbeitslosigkeit sollte man so früh wie möglich mit der Arbeitsagentur in Kontakt treten. Wer ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhalten möchte, muss bestimmte Fristen einhalten:

Arbeitsuchende müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Erfahren sie erst später von der Beendigung, dann müssen sie sich innerhalb von drei Tagen melden. Das kann auch telefonisch oder online geschehen, wenn man einen Termin vereinbart und sich später noch einmal persönlich meldet.

Arbeitslosengeld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem die Arbeitslosigkeit gemeldet wurde. Dazu müssen die Arbeitsuchenden persönlich bei der Agentur für Arbeit vorsprechen. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, muss dies der Arbeitsagentur umgehend mitgeteilt werden.

Betriebliche Ausbildungen sind von der frühzeitigen Meldepflicht ausgenommen. Auszubildende sollten sich allerdings so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, wenn sie wissen, dass sie nach der Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden. Sie können dann frühzeitig Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz erhalten. Auch für Auszubildende gilt: Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit müssen sie sich bei der Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden.

Zu den Mitwirkungspflichten gehört, dass Arbeitsuchende an jedem Werktag verfügbar sind. Eine Abwesenheit muss von der Arbeitsagentur genehmigt werden. Arbeitsuchende müssen sich auch selbst aktiv um eine neue Beschäftigung bemühen, also nach offenen Stellen suchen und Bewerbungen schreiben. Zumutbare Beschäftigungsangebote müssen angenommen werden. Ziel aller Bemühungen ist es, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.

Arbeitsuchende, die Arbeitslosengeld II beantragen möchten, müssen sich persönlich beim Jobcenter melden. Zum Antrag gehört, dass sie ihre persönlichen Einkünfte und ihr Vermögen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft offenlegen. Eine individuelle Eingliederungsvereinbarung soll die Vermittlung in eine Beschäftigung beschleunigen. Empfänger von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, zumutbare Arbeitsgelegenheiten anzunehmen.

Wer die Melde- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, muss mit Sperrzeiten rechnen, in den denen kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gezahlt wird, oder mit Kürzung, Wegfall oder Rückforderung der Geldleistung.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016