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Probezeit

In der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden, ob sie zueinander passen.
Jede Berufsausbildung und die meisten Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Sie wird im Arbeitsvertrag oder Ausbildungsvertrag vereinbart.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Üblich ist jedoch eine Probezeitdauer von höchstens sechs Monaten. Bei einer Berufsausbildung darf die Probezeit höchstens vier Monate dauern. Während dieser Zeit darf sowohl der Auszubildende als auch der Arbeitgeber jeder ohne Angabe von Gründen kündigen.

In einem Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf zwei unterschiedliche Arten vereinbart werden:

Das Arbeitsverhältnis wird auf eine bestimmte Zeit befristet (Befristung zur Erprobung). Das Arbeitsverhältnis endet dann automatisch. Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.
Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann die Anfangszeit als Probezeit vereinbart werden. Das Arbeitsverhältnis kann dann nur durch eine Kündigung aufgelöst werden.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016