Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt an ihre Versicherten Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung sowie Witwen- und Waisenrenten.
ALTERSRENTEN
Versicherte, die ein vorgeschriebenes Alter erreicht haben und für eine bestimmte Mindestzeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben (Wartezeit), erhalten eine Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahr 2029 schrittweise von ehemals 65 auf 67 Jahre angehoben. Entsprechende Anhebungen gibt es bei anderen Altersgrenzen. Nach Abschluss der Anhebung gilt:
Regelaltersrente: ab 67 Jahren. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: ab 65 Jahren, Wartezeit: 45 Jahre
Altersrente für langjährig Versicherte: ab 63 Jahren mit Abschlägen, ab 57 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: ab 62 Jahren mit Abschlägen, ab 65 Jahren ohne Abschläge, Wartezeit: 35 Jahre
HINTERBLIEBENENRENTE
Witwen- oder Witwerrente erhalten Männer und Frauen nach dem Tod ihres Ehepartners oder ihres Partners einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Die Wartezeit beträgt fünf Jahre.
Waisenrente: Halbwaisen – also Kinder, die einen Elternteil verloren haben – erhalten 10 Prozent von der Rente des verstorbenen Elternteils. Vollwaisen bekommen 20 Prozent der Rente der verstorbenen Eltern plus einen Zuschlag. Waisenrente wird höchstens bis zum 27. Geburtstag des Kindes gezahlt (Stand 2016).
Bei der Berechnung der Rente werden auch Zeiten der Kindererziehung, der Berufsausbildung, Pflegezeiten sowie Zeiten von Wehr- oder Zivildienst, Freiwilligem Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst berücksichtig. Abschläge gleichen in der Rentenberechnung den Vorteil aus, der sich aus einem vorgezogenen Rentenbeginn und damit einem längeren Rentenbezug ergibt.
RENTEN WEGEN ERWERBSMINDERUNG
Wer durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann erhalten, wer noch bis drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, muss der Arbeitnehmer normalerweise bestimmte Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) erfüllen. Die Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt, wenn der Versicherte einen anderen Beruf ausüben kann.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016