Mithilfe der Schulzeitbescheinigung kann man schulische Ausbildungszeiten für die spätere Rente anrechnen lassen.
Versicherte müssen eine bestimmte Wartezeit erfüllen, um Anspruch auf eine Altersrente zu haben. Für die Regelaltersrente muss man zum Beispiel fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und Beiträge gezahlt haben. Bei der Rente für langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 35 Jahre, die auch mit anderen Zeiten als Beitragszeiten erfüllt werden kann. Zum Beispiel können bis zu acht Jahre der schulischen Ausbildung ab 17 Jahren auf die Rente angerechnet werden. Dazu zählen der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule oder einer Hochschule sowie die Teilnahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Einen Abschluss muss man dafür nicht erreicht haben.
Die schulischen Ausbildungszeiten steigern zwar nicht unmittelbar die Höhe der späteren Rente, werden aber auf bestimmte Wartezeiten angerechnet. Ausnahme: Wer eine Fachschule besucht oder an einer berufsbildenden Maßnahme teilgenommen hat, kann davon drei Jahre rentensteigernd berücksichtigen lassen. In der Schulzeitbescheinigung wird die Ausbildungsdauer bestätig. Sie wird von der jeweiligen Schule ausgestellt. Damit die Ausbildungszeiten angerechnet werden können, muss man dem Rentenversicherungsträger die Bescheinigung vorlegen.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016