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Schwangerschaft während der Ausbildung

Schwangere Auszubildende werden besonders geschützt und können verschiedene Beratungs- und Hilfsangebote annehmen.
Für alle schwangeren Beschäftigten gelten besondere Schutzvorschriften. Damit Beschäftigungspausen und Mutterschutzfristen geplant und eingehalten werden können, sollte dem Betrieb eine Schwangerschaft rechtzeitig mitgeteilt werden, üblicherweise nach dem dritten Schwangerschaftsmonat. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nicht.

Für schwangere Auszubildende kann die Ausbildungszeit verlängert werden, wenn sie aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeitarbeit oder Krankheit länger fehlen. Der entsprechende Antrag kann zusammen mit dem Ausbildungsbetrieb bei der zuständigen Kammer gestellt werden. Einer schwangeren Auszubildenden darf während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit. Der Berufsschulbesuch ist während der Mutterschutzfrist erlaubt, außer es sprechen medizinische Gründe dagegen. Eine genaue Auflistung, was erlaubt ist und was nicht, enthält das Mutterschutzgesetz.

Auskunft geben können auch das Gewerbeaufsichtsamt oder der Betriebsrat. Weitere Informationen und Unterstützung erhält man bei den Schwangerschaftsberatungsstellen, zum Beispiel von Pro Familia, dem Diakonischen Werk, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband.

Tipp Bei Bedürftigkeit oder um einen familiengerechten, angemessenen Wohnraum zu sichern, hilft der Staat, etwa durch Sozialhilfe oder Wohngeld. Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ unterstützt werdende Mütter in Konflikt- und Notsituationen durch Geldleistungen.

Weitere Informationen gibt es in der kostenlosen Broschüre „Rundum. Schwangerschaft und Geburt“ der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.bzga.de.

INTERNET
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de
www.familien-wegweiser.de
www.familienplanung.de
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016