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Sozialabgaben/Sozialversicherungsbeiträge

Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel jeweils zur Hälfte.
Jeder Auszubildende und die meisten Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Eventuelle Zusatzbeiträge einzelner Krankenkassen zahlen die Arbeitnehmer selbst. Den Beitrag für die Unfallversicherung übernimmt allein der Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird direkt vom Arbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitgeber überweist das Geld zusammen mit seinem eigenen Beitrag an die entsprechenden Stellen. Wer als Auszubildender nicht mehr als 325 Euro brutto im Monat verdient, zahlt keine Sozialabgaben. Der Arbeitgeber trägt sie dann allein. Für arbeitslose Menschen übernimmt die Arbeitsagentur die Sozialversicherungsbeiträge (Stand 2016).

Die Sozialabgaben werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitnehmer, deren Gehalt darüberliegt, müssen trotzdem nur bis zu dieser Grenze Beiträge zahlen. Im Jahr 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bei monatlich 6.200 Euro brutto im Westen und monatlich 5.400 Euro brutto im Osten Deutschlands. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bundesweit bei 4.237,50 Euro.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016