Sozialgerichte klären vor allem Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten zwischen Bürgern und Behörden.
Sie sind zuständig bei Streitigkeiten über Ansprüche aus der Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung) sowie der privaten Pflegeversicherung,
die Arbeitsförderung sowie die sonstigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
das Arbeitslosengeld II,
das soziale Entschädigungsrecht (Versorgung),
die Sozialhilfe,
das Asylbewerberleistungsrecht sowie
die Feststellung von Behinderungen.
Für die klagenden Bürger fallen keine Gerichtskosten an, wenn sie zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis gehören, der im Sozialgerichtsgesetz genannt wird (zum Beispiel Versicherte, Leistungsempfänger oder Menschen mit Behinderung).
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016