Bei einem Streik legen Arbeitnehmer gemeinsam die Arbeit nieder, um ihre Tarifforderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.
Wenn Tarifverhandlungen erfolglos bleiben, kann es zum Streik kommen. Das Recht zu streiken ist durch Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützt.
Dennoch sind Streiks an enge Regeln gebunden. Für einen rechtmäßigen Streik müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Streik muss von einer Gewerkschaft, also einer Vereinigung von Arbeitnehmern, ausgerufen und ausgeführt werden.
Arbeitnehmer und Auszubildende dürfen streiken. Beamte, Richter und Soldaten haben kein Streikrecht.
Der Streik muss sich gegen einen Tarifpartner, also einen einzelnen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband, richten.
Der gültige Tarifvertrag ist ausgelaufen, neue Tarifverhandlungen sind gescheitert. Mögliche Schlichtungsgespräche endeten ebenfalls erfolglos.
Mindestens 75 Prozent der zur Urabstimmung aufgerufenen Gewerkschaftsmitglieder müssen für den Streik gestimmt haben.
Mit dem Streik dürfen nur Regelungen angestrebt werden, die in einem Tarifvertrag erfasst werden können.
Die Arbeitgeber können auf einen gewerkschaftlichen Streik mit einer Aussperrung reagieren. Dabei werden vorübergehend alle Arbeitnehmer oder ein Teil von ihnen ohne Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freigestellt. Dabei muss allerdings das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die Aussperrung ist keine Kündigung. Während des Arbeitskampfs haben die Streikenden keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Streikgeld von ihrer Gewerkschaft, im Durchschnitt zwei Drittel des Bruttoeinkommens.
Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016