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Teilzeit

Im Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Voraussetzung für den Teilzeitanspruch ist, dass der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt ist und seinen Teilzeitwunsch spätestens drei Monate vor der gewünschten Arbeitszeitverkürzung ankündigt. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, zum Beispiel wenn die Arbeit dann nicht mehr fristgerecht zu bewältigen ist oder die Sicherheit im Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Tarifpartner können weitere betriebliche Gründe festlegen.

Auch eine Berufsausbildung kann in Teilzeit erfolgen. Bei der Teilzeitberufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche betriebliche Ausbildungszeit gekürzt werden, wenn ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit trotzdem erreicht wird. Wer zum Beispiel vor Beginn oder während einer Berufsausbildung schwanger wird, kann seine Ausbildung dem Gesetz nach in Teilzeit abschließen. Auf diese Weise sollen Ausbildungsabbrüche und lange Unterbrechungszeiten aufgrund der Elternschaft vermieden werden.

TIPP
Die kostenlose Broschüre „Teilzeit – alles, was Recht ist“ gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de. Eine weitere kostenlose Broschüre „Ausbildung in Teilzeit“ ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung unter www.bmbf.de erhältlich. Auch die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt in den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern informieren über Teilzeitausbildungen.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016