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Vermögensbildung

Arbeitgeber zahlen Arbeitnehmern zusätzlich Geldleistungen für den Vermögensaufbau, wenn dies vertraglich vereinbart ist.
Vermögenswirksame Leistungen können im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt sein. Der Arbeitnehmer erhält diese Geldleistungen dann zusätzlich zum Arbeitsentgelt und muss sie sparen – für mindestens sieben Jahre und in einer bestimmten Anlageform. Wer keine vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber bekommt, kann trotzdem einen Teil seines Arbeitsentgelts anlegen. Das Gehalt wird dann um den gewünschten Betrag gekürzt. Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenden Gehaltsanteile auf ein Anlagekonto des Beschäftigten.

Der Staat fördert die Vermögensbildung mit der Arbeitnehmersparzulage:

Wer sein Gehalt in Aktienfonds anlegt, erhält einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent der vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro. Die Zulage beträgt also maximal 80 Euro pro Jahr. Diese Zulage erhalten Arbeitnehmer, die höchstens 20.000 Euro im Jahr verdienen.
Wer sein Gehalt in einen Bausparvertrag oder zur Abbezahlung eines Baukredits anlegt, erhält einen Zuschuss von 9 Prozent der vermögensbildenden Leistungen – bis zu einem Höchstbetrag von 470 Euro. Die Zulage beträgt dann höchsten 43 Euro jährlich. Hier gilt eine Einkommensgrenze von 17.900 Euro (Stand 2016).
Für Ehepaare und Lebenspartner gelten die jeweils doppelten Werte. Arbeitnehmer können beide Formen der Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten. Vermögenswirksame Leistungen werden auch steuerlich begünstigt. Weitere Informationen gibt es bei Banken, Sparkassen und Verbraucherzentralen.

Quelle: JoB, BMAS, Feb. 2016